Kling, Klang, Klingeling

Wenn man sich die Begründung

„Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinnern insbesondere bei längeren Marken die Verwechslungsgefahr kaum mindern (…). Im vorliegenden Fall sind die Marken „ATOS“ und „Artus“ in der Buchstabenfolge fast identisch; der zusätzliche Konsonant „r“ in der Widerspruchsmarke kommt im Klangbild genauso wenig zur Geltung wie die Vokalabweichung in der letzen Silbe „o/u“. Angesichts identischer Betonung und identischer Silbengliederung kann die Abweichung nur in einem dazwischen geschobenen Konsonanten keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn er nach üblichen Sprachgewohnheiten schnell verschluckt oder überhört werden kann. Dies gilt vor allem bei Masse-Waren des täglichen Lebens, für die auch die angegriffene Marke verwandt werden kann.“

in der Artus/ATOS-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 06.03.2012, Az. 24 W (pat) 104/10 – Artus/ATOS) zu Gemüte führt, kann es im Kopf schon mal ein bisschen „klingeln“, oder?

Anmerkung:

Der „28. Neutralisierungs-Senat“ hätte den Artur/ATOS-Fall bestimmt anders entschieden, da „Artur“ schon wegen der bekannten „King Arthur-Sage“ einen neutralisierenden Sinngehalt aufweist.







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