Drei Jahre reichen

Eine Markenbenutzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellt insbesondere dann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren dar, wenn dem ein Inhaberwechsel zu Grunde lag „Einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung stehen weder die – für einen Masseartikel – relativ geringen Umsatzzahlen noch der Umstand entgegen, dass nur für drei Jahre aus dem hier maßgebenden…

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