Schraubzwinge

Okay, die Frage war schon etwas schwierig. Aber gleich kommt der „Aha-Effekt“, denn das Logo entspricht dem Grundriß des GebäudeEnsemble Deutsche Werkstätten Hellerau Foto: Thomas Felchner Dieser stellt eine „Schraubzwinge“ dar, die zum Bau schöner Möbel unerläßlich ist. Eine geniale Idee des Bauherrn, Karl Schmidt, und des Architekten, Richard Riemerschmid. Wie schön dieser Komplex tatsächlich…

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Verletzte anwaltliche Eitelkeit

Wenn ein Rechtsanwalt sein Honorar bei einem Mandanten einklagen muss, dem eine markenrechtliche Angelegenheit zu Grunde lag (dies ist mir bis heute nur ein mal passiert), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob dies eine kennzeichenrechtliche Streitigkeit gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG mit der Folge ist, das für diese Honorarklage das für Kennzeichenstreitsachen zuständige…

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TRI TOP-Flasche

Nanu, hat das wirklich keiner von Ihnen/Euch gewußt? Es ist die „TRI TOP-Flasche“ Foto: Thomas Felchner die u.a. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als 3D-Marke eingetragen ist.

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Wer kann dieser armen Kuh helfen?

Im am Freitag erschienenen Markenblatt Heft 12, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Quelle: http://register.dpma.de Die Marke schützt folgende Dienstleistungen: „Klasse(n) Nizza 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation); Onlinewerbung in einem Computernetzwerk;…

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Fantasievoll ist das nicht

Die angemeldete Wortmarke „dierechtler“ sei u.a. betreffend die „Dienstleistungen eines Rechtsanwalts“ „aus sich heraus originell“ bzw. eine „fantasievolle Wortbildung“ und wurde für eintragungsfähig befunden (BPatG, Beschl. v. 26.01.2012, Az. 30 W (pat) 16/11 – dierechtler) Anmerkung: Für jemanden, der offensichtlich keine Fantasie hat, ist die angemeldete Marke „wahrhaftig fantasievoll“. Aus meiner Sicht eine absolute Fehlentscheidung.

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MOBIL vs. MAKS MOBIL

Nach Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts besteht zwischen den Marken „MOBIL“ und „MAKS MOBIL“ im Bereich der Klassen 35 und 37 Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschl. v. 08.03.2012, Az. 29 W (pat) 51/11 – MOBIL/MAKS MOBIL).

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Einfach nur gängig

Nachfolgendes Nahtmuster ist „gängig“ und deshalb keine Marke „Die Form des angemeldeten Zeichens entspricht nämlich der gängiger aufgesetzter Taschen. Bei der Linienführung auf dem als Tasche wirkenden Untergrund handelt es sich um ein aus einfachsten Gestaltungsmitteln hergestelltes Muster mit Rahmen.“ (BPatG, Beschl. v. 31.01.2012, Az. 27 W (pat) 586/10 – Nahtmuster)

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Kleiner Unterschied

Das „Dortmunder U“ wird keine Wortmarke betreffend zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 18, 21, 25, 26, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43, denn … „Das Dortmunder U kommt als Herstellungs- und Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und als Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht. Darin unterscheidet sich das Dortmunder…

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