Mach Dich Ab Du kürzung

Abkürzungen sind dann schutzunfähig, wenn diese für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe eingesetzt werden können (BPatG, Beschl. 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 39/10 – CTC). In den Entscheidungsgründen heißt es wie auszugsweise folgt:

„Auch Abkürzungen können als beschreibende Art- oder Beschaffenheitsangaben in Betracht kommen, zumal bei der Typisierung von Waren oder Dienstleistungen häufig eine möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise bevorzugt wird (…). Insbesondere besteht ein Bedürfnis nach Abkürzungen, wenn der vollständige Begriff dem Verkehr schwer aussprechbar erscheint (…), was bei dem Wort „Chlortetracyclin“ anzunehmen ist. Auch Abkürzungen sind daher schutzunfähig, soweit diese – wie hier – für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe eingesetzt werden können (…). Die Abkürzung „CTC“ ist insbesondere für den (auch) angesprochenen Fachverkehr verständlich, weil es sich um eine gängige Abkürzung für ein wichtiges Antibiotikum handelt. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe genügt es, wenn nur die angesprochenen Fachkreise die Merkmalsbezeichnung der begehrten Marke erkennen (…), so dass es unerheblich ist, wenn Endverbraucher die Abkürzung nicht verstehen.“




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