100.000,00 EUR Gegenstandswert sind okay

Mit der Begründung „Anders als die Verfahrensbeteiligten meinen, ist der Maßstab für die Wertfestsetzung im Löschungs-(Beschwerde-)Verfahren nach § 50 MarkenG nicht das Interesse des Löschungsantragsstellers, sondern im Hinblick auf den Popularcha-rakter des Löschungsantrages das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der zu Unrecht eingetragenen Marke (…). Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig benutzte,…

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