Gedanklich auf Schritt und Schritt

Kann ein denkbar beschreibender Gehalt einer angemeldeten Marke nur „in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt“ werden, führt dies im Markenanmeldeverfahren nicht zur fehlenden Unterscheidungskraft der Marke. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in der Link economy-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.12.2011, Az. I ZB 56/09 – Link economy). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (…).“

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