Markenrechtliches Streichkonzert

Das Landgericht bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke

LIFETEC
LIFETEC
und den Zeichen

„bitolon livetex plus“ und „bitolon livetex extra“

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der Bundesgerichtshof (BGH) nun zurück (BGH, Beschl. v. 07.07.2011, Az. I ZR 92/10 – LIFETEC/bitolon livetex plus). Nach dessen Auffassung komme dem angegriffenen Bestandteil eines kombinierten Zeichens (im konkreten Fall: „livetex“) dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn die weiteren Bestandteile (im konkreten Fall: „bitolon“ und „plus“) für die Beurteilung des Gesamteindrucks zurücktreten, was dann der Fall sei, wenn (1) die Zeichenbestandteile rein beschreibend sind oder (2) für den Verkehr ersichtlich an das Unternehmenskennzeichen der Beklagten angelehnt sei. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„1. Das Berufungsgericht konnte eine selbständig kennzeichnende Stellung von „livetex“ daraus folgern, dass die weiteren Bestandteile der angegriffenen Zeichen „bitolon livetex plus“ und „bitolon livetex extra“ für die Beurteilung des Gesamteindrucks zurücktreten.
a) Die Zeichenbestandteile „plus“ und „extra“ sind rein beschreibend. Der weitere Zeichenbestandteil „bitolon“ ist für den Verkehr ersichtlich an das Unternehmenskennzeichen der Beklagten angelehnt.

Anmerkung:

Die Entscheidung zeigt, wie aus einer kombinierten Marke immer mehr Bestandteile mit der Folge „herausgestrichen“ werden, dass im Ergebnis die entscheidungserheblichen (übrig gebliebenen) Bestandteile miteinander verglichen werden.




Share