Hab ich nicht gewußt gibt’s nicht

Wer eine Lagerhalle anmietet in der später markenverletzende Waren gelagert wird, haftet auch dann als Mitstörer, wenn er hervon keine Kenntnis hatte (Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2011, Az. 4 O 137/97). In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem wie folgt:

„Die Antragsgegnerin zu 1) ist auch für die Lagerung der mit den Marken der Antragstellerin gekennzeichneten Ware in der Halle in Grefrath verantwortlich, weil sie daran zumindest als Mitstörerin beteiligt gewesen ist. Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat als Mitstörer im gewerblichen Rechtsschutz bereits derjenige zu gelten, der an einer wettbewerbswidrigen oder schutzrechtsverletzenden Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich oder adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, er besitzt die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (…). Entsprechend kann auch ein Spediteur aufgrund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Zeichenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der Waren, die mit dem verletzenden Zeichen versehen sind, befördern läßt. Die Möglichkeit seiner gerichtlichen Inanspruchnahme setzt insbesondere keine generelle Prüfungspflicht des Spediteurs auf etwaige Schutzrechtsverletzungen hinsichtlich der von ihm beförderten Waren voraus. Das rechtfertigt sich daraus, daß der Schutzrechtsinhaber in vielen Fällen einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann, wenn er sofort gegen eine an der Verletzung beteiligte „Hilfsperson“ wie den Spediteur vorgehen kann. Allerdings ist einem Spediteur oder einer anderen vergleichbaren „Hilfsperson“, der ohne Verwarnung mit einer Unterlassungsklage überzogen wird, wenn er/sie nicht aus besonderen Gründen doch zur Überprüfung der Ware verpflichtet war, zum Ausgleich die Möglichkeit einzuräumen, sich der Kostenlast durch sofortige Anerkennung der Unterlassungsverpflichtung zu entziehen (…).

Nach diesen Grundsätzen kann die Antragsgegnerin zu 1) auch dann als Mitstörerin in Anspruch genommen werden, wenn sich ihr Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin darauf beschränkt haben sollte, daß sie – wie der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen ( … ) vom 22. April 1997 zu entnehmen ist – die Lagerhalle in Grefrath für einen von ihr nicht namentlich genannten Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die Ware einzulagern. Denn auf der Grundlage dieses Vorbringens der Antragsgegner hat sich die Antragsgegnerin zu 1) – vergleichbar einem Spediteur oder Frachtführer – an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem sie die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte.

Die Antragsgegnerin zu 1) kann sich auch nicht darauf zurückziehen, daß sie als bloße Lagerhalterin nicht verpflichtet gewesen ist, die von ihren Kunden eingebrachte Ware darauf zu überprüfen, ob diese nicht markenrechtswidrig gekennzeichnet gewesen ist. Denn dieser Umstand stellt sie – wie dargelegt – nicht von der gegenüber der Antragstellerin durch ihre Mitwirkungshandlungen an der Markenrechtsverletzung begründeten Unterlassungsverpflichtung frei. Keiner Entscheidung bedarf hingegen die Frage, ob die Antragsgegnerin zu 1) sich ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kostenlast dadurch hätte entziehen können, daß sie ihre Unterlassungsverpflichtung sofort anerkannt und den Widerspruch auf die in der Beschlußverfügung vom 16. April 1997 getroffene Kostenentscheidung beschränkt hätte, weil sich ihr Widerspruch nicht nur gegen die Kosten-, sondern auch gegen die Sachentscheidung richtet.“

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