Volkspraline der neuen Bundesländer

Die vom Anmelder als „Volkspraline der neuen Bundesländer“ bezeichnete „Halloren Schokoladenpraline“

Halloren Schokoladenpraline
Az. 3020100405104

Quelle: http://register.dpma.de

schafft es leider nicht, zu einer 3D-Marke zu werden (BPatG, Beschl. v. 15.09.2011, Az. 25 W (pat) 522/11 – Halloren Schokoladenpraline). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Marke nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin reiht sich die „Original Halloren-Kugel“ in den vorhandenen Formenschatz im Bereich der Schokoladen- und Süßwaren ohne weiteres ein, ohne dass die angemeldete Marke demgegenüber Charakteristika aufweist, die sie aus diesem Formenschatz in individualisierender Weise hervorheben würden.“

Ferner heißt es:

„Für das Vorliegen eines Schutzhindernisses ist es nicht erforderlich, dass die angemeldete Warenform in ihrer konkreten Gestaltung mit allen Merkmalen, also hier: Kugelform mit abgeflachter Bodenfläche und vertikal geteilter hell-dunkler Füllung, als solche bereits am Markt angeboten wird und dies auch belegbar ist. Denn die Neuheit einer Marke vermag nichts über ihre Unterscheidungskraft auszusagen.“




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