Landgericht Bochum, Kammer für Handelssachen

Gemäß § 140 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Dabei werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient, § 140 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Für die für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Siegen ist, was Kennzeichenstreitsachen angeht, das Landgericht Bochum

Landgericht Bochum
Landgericht Bochum

Foto: Thomas Felchner

zuständig.




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