18 Plus heißt über 18 Jahre

In der 18 Plus-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 18.08.2011, Az. 25 W (pat) 9/11 – 18 Plus) entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass der angesprochene Verkehr in der Zeichenkombination „18 Plus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 10, 14, 16, 25, 26, 38, 41 und 42 lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der dargebotenen Waren und Dienstleistungen erkennen würde, nämlich dass sie für Menschen der Altersgruppe der über 18-Jährigen bestimmt oder geeignet seien, oder dass der Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen an die Vollljährigkeit der Konsumenten geknüpft sei und bestätigte die Löschung der Marke. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr in der Zeichenkombination „18 Plus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der dargebotenen Waren und Dienstleistungen erkennen, nämlich dass sie für Menschen der Altersgruppe der über 18-Jährigen bestimmt oder geeignet sind, oder dass der Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen an die Volljährigkeit der Konsumenten geknüpft ist. Die Bezeichnung „18 Plus“ zusammengesetzt aus der Zahl „18“ und dem Begriff „Plus“, der aus dem Lateinischen stammt und die Bedeutung von „mehr“ hat, und mit dem in der Mathematik eine Addition ausgedrückt wird, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres, insbesondere ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, mit dem Sinngehalt der „über 18 Jährigen“ verstanden. Denn der Verbraucher ist zum einen generell daran gewöhnt, dass ihm sachbezogene Informationen in schlagwortartiger, prägnanter Form vermittelt werden, insbesondere durch vielfältige Verkürzungungsformen (z. B. die Zahl „24“ als Hinweis auf „rund um die Uhr; „XMAS“ statt „christmas“, „2“ für „to“, …). Zum anderen ist ihm konkret die vorliegende Zeichenbildung aus einer Zahl, die für ein Lebensjahr steht, in Kombination mit der Angabe „Plus“ oder „+“ mit ihrer Bedeutung, dass diese Produkte für die jeweilige Altersgruppe mit dem über der Zahl liegenden Alter bestimmt und besonders geeignet sind, bereits aus den verschiedensten Produktbereichen bekannt und geläufig (s. die von dem DPMA dem Beschluss vom 14. Januar 2010 beigefügten Unterlagen (…) sowie die von der Antragsteller im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen (…)). Daher ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Begriffsgehalt „18 Plus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 5, 9, 10, 14, 16, 25, 26, 38, 41 und 42 als reinen Sachhinweis in dem Sinne auffasst, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen für den Abnehmerkreis der über 18-Jährigen bestimmt und für diese besonders geeignet sind bzw. minderjährigen Personen unter 18 Jahren (aus Gründen des Jugendschutzes) verwehrt sind.




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