So „Einfach“ geht das – mit dem löschen einer Marke

Einfach mal so bestätigte der 29. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) die Löschung der Wortmarke

Einfach

(BPatG, Beschl. v. 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 90/10 – Einfach). Die Marke schützte Dienstleistungen der Nizza-Klassen 35, 38, 41 und 42. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Das aus dem deutschen Grundwortschatz stammende und äußerst gebräuchliche Wort „einfach“ hat die Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt od. mehrfach“, „leicht verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“, „leicht einsehbar; einleuchtend, eindeutig“ bzw. „keinen großen Aufwand, Luxus treibend od. aufweisend; ohne große Ansprüche auftretend; schlicht, bescheiden“ (…). Wie aus den Recherchebelegen des DPMA (…) und aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Löschungsantrags vorgelegten Unterlagen (…) hervorgeht, wird das Wort „einfach“ in der Werbesprache umfassend und vielfältig – auch in Alleinstellung und herausgestellt – verwendet. Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene Marke nur eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden können, keinen großen Aufwand erfordern, anwenderfreundlich sind bzw. ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, zu leicht verständlichen, unkomplizierten und einleuchtenden (Problem-)Lösungen zu verhelfen. Das Wortzeichen wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

So „Einfach“ geht das.



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