850 eingetragene M-Marken führen zu einer Originalitätsschwäche des Buchstabens „M“

850 eingetragene M-Marken führen zu einer Originalitätsschwäche des Buchstabens „M“, so das Bundespatentgericht (BPatG) in der M/M-Entscheidung (BPatG, Beschl. v.02.03.2011, Az. 26 W (pat) 504/10 – M/M). Dort heißt es wie folgt:

In Bezug auf die Widerspruchsmarke ist zwar nicht feststellbar, dass der Buchstabe „M“ für die Dienstleistungen, für die er als Marke eingetragen worden ist, eine beschreibende Abkürzung darstellt oder sonst eine beschreibende Bedeutung aufweist. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht zwangsläufig auf eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schließen. Vielmehr sind auch sonstige Umstände, wie eine Benutzung des Buchstabens „M“ durch Dritte für die gleichen oder eng benachbarte Waren und/oder Dienstleistungen oder ein etwa von Haus aus bestehender Originalitätsmangel in die Einzelfallbeurteilung mit einzubeziehen. Insoweit haben die Markeninhaber zwar, was eine Drittbenutzung des Großbuchstabens „M“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 betrifft, keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Jedoch steht auf Grund einer von der Widersprechenden selbst im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 vorgelegten Zusammenstellung von Marken, die aus dem – mehr oder weniger – bildhaft ausgestalteten Buchstaben „M“ bestehen, zur Überzeugung des Senats fest, dass bereits seinerzeit mehr als 850 derartige Marken im Inland geschützt waren, von denen ein nicht unerheblicher Teil auch Schutz für die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 genoss, was ein erhebliches Indiz für eine Originalitätsschwäche des Buchstabens „M“ auch auf dem Gebiet dieser Dienstleistungen darstellt.


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