Verstoß gegen die Begründungspflicht

Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen, wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen. Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren- /Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

Eine solche Pflichtverletzung bejahte das Bundespatentgericht (BPatG) in der Tv.de-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 541/10 – Tv.de) u.a. mit folgender Begründung

Schon der Umstand, dass die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 5. März 2010 (…), auf den der angefochtene Beschluss zur Begründung Bezug nimmt, zweimal von „Waren und Dienstleistungen“ spricht, obwohl das verfahrensgegenständliche Zeichen ausschließlich für Dienstleistungen angemeldet worden ist, offenbart bereits, dass sich die Markenstelle nur oberflächlich mit der Anmeldung befasst hat. Auch der schlichte Hinweis auf die bei der Internetrecherche unter www.google.de mit den Suchworten „Tv.de“ und „Tv.de online“ erzielten hohen Trefferzahlen nebst Vorlage von vier Ergebnisseiten zeigt, dass sich die Markenstelle mit den verschiedenen betroffenen Dienstleistungsbereichen nicht im Einzelnen befasst hat.

und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zurück.

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