Aus der Mythenwelt stammend

In der jungbrunnen-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 12.04.2011, Az. 24 W (pat) 45/10 – jungbrunnen) beschäftigt sich das Bundespatentgericht (BPatG) mit der Frage, ob ein Markenwort „mit fiktivem Charakter“ und „aus der Mythenwelt stammend“ – im könkreten Fall die Wortmarke „jungbrunnen“, welche die Waren- und Dienstleistungen „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Werbung; Veranstaltung von Reisen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ schützen sollte – als Wortmarke eintragungsfähig ist, und verneinte dies im konkreten Einzelfall. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt:

Dem Anmelder ist zwar zuzugestehen, dass das angemeldete Markenwort einen fiktiven Charakter hat, der aus der Mythenwelt stammt. Dies reicht aber nicht aus für die Bejahung der erforderlichen Unterscheidungskraft (…). Die Bezeichnung „jungbrunnen“ verkörpert einen feststehenden Gesamtbegriff, den insbesondere der Kundenkreis, dem an jugendlichem Schwung und jugendlicher Erscheinung gelegen ist, ohne weiteres mit dem naheliegenden Sinngehalt „Junghaltemittel“ in Verbindung bringen. Gerade die Anhänger der anti-aging-Bewegung werden sich von dem Begriff „jungbrunnen“ Wirkungen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen versprechen, die für eine jugendliche Erscheinung und die mit der Jugend einhergehende Gesundheit förderlich sind.

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