Technisches Gebiet oder inhaltliche Art

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) in der 46/46-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 11.05.2011, Az. 24 W (pat) 301/10 – 46/46), sind die Waren

Klasse 09:
Datenverarbeitungsgeräte; Computerhardware und -software;

und die Dienstleistungen

Klasse 38: Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging);
Klasse 42: Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Beratung für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung, Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Kopieren von Computerprogrammen, Serveradministration, technische Beratung, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhosting), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet.

ähnlich und die Waren

Klasse 09:
Datenverarbeitungsgeräte; Computerhardware und -software;

und die Dienstleistungen

Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren
Klasse 42: Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Konzeptionierung von Webseiten, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Styling (industrielles Design), Vergabe und Registrierung von Domainnames

nicht ähnlich. Begründet wurde dies wie folgt:

Was die Geräte zur Datenverarbeitung und -übertragung sowie Computerhardware und -software anbetrifft, für welche die Widerspruchsmarke u. a. Schutz genießt, so kommen diese heute auf so zahlreichen Gebieten des Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung und Rechtspflege, der Wissenschaft, des Gesundheitswesens usw. zum Einsatz, dass es keinesfalls gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die (auch) unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung erbracht werden, als ähnlich anzusehen (…). Diese Beurteilung gilt im Grundsatz auch auf den hier betroffenen Gebieten der Informationsvermittlung und Telekommunikation (…) sowie des Internets, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass derartige Dienstleistungen – jedenfalls, soweit sie auf das Internet bezogen sind – sich weitgehend erst entwickelt haben, nachdem die elektronische Datenübertragung ihren Durchbruch erzielt hat, und auf entsprechende Geräte sowie Software angewiesen sind. Um eine uferlose Ausdehnung des Ähnlichkeitsbereichs zwischen Waren und Dienstleistungen auf diesen Gebieten zu vermeiden, hält es der Senat für geboten, im Wesentlichen zwischen Dienstleistungen auf technischem Gebiet und solchen inhaltlicher Art zu differenzieren. Soweit Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42, wie sie im vorliegenden Fall beansprucht werden, sich (vorwiegend) mit technischen Aspekten befassen (z. B. Entwicklung, Herstellung, Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Software bzw. Beratung in Bezug auf diese Erzeugnisse) ist von Ähnlichkeit auszugehen. Soweit es dagegen um das Bereitstellen inhaltlicher Informationen (zu beliebigen Themen) und von Diskussionsforen aller Art, Recherchedienstleistungen, die inhaltliche bzw. ästhetische Gestaltung von Internetauftritten usw. geht, ist mangels eines engen Bezugs zu den betreffenden Geräten die Annahme von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nicht geboten.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Differenzierung getroffen, wobei er in Zweifelsfällen, auch unter Berücksichtigung der bisherigen, teilweise recht weit gehenden Bejahung einer Ähnlichkeit auf den betreffenden Sektoren in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, von einem (überwiegend) technischen Charakter der betreffenden Dienstleistungen ausgegangen ist.

Share