Kombination Normalschrift und Großbuchstaben

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts in der ResearchGATE-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 26.01.2011, Az. 26 W (pat) 15/10 – ResearchGATE) ist die Kombination „Normalschrift und Großbuchstaben“ (Beispiel: ResearchGATE) seit längerem werbeüblich und führt nicht dazu, dass eine angemeldete Wortmarke aus diesem Grunde eintragungsfähig wird. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

Auch die unterschiedliche Wiedergabeform der begrifflichen Bestandteile „Research“ (in Normalschrift) und „GATE“ (in Großbuchstaben) vermag die Eignung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe nicht in Frage zu stellen, da diese Art der Zusammenschreibung seit längerem werbeüblich ist (…).

Share