Subjektiver Tatbestand der Bösgläubigkeit

In der LEV-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 01.04.2011, Az. 28 W (pat) 588/10 – LEV) vertritt das Bundespatentgericht (BPatG) die Auffassung, dass die Anmeldung einer Marke dann grundsätzlich bösgläubig sei, wenn sie in der Absicht vorgenommen werde, die Marke nicht selbst zu benutzen, sondern (nur) andere an ihrer Benutzung zu hindern. Nach diesen höchstrichterlichen Vorgaben begründe das Fehlen eines generellen Benutzungswillens allerdings noch nicht zwangsläufig die Annahme der Bösgläubigkeit, vielmehr müsse darüber hinaus auch feststehen, dass der Anmelder mit der Anmeldung allein die Behinderung Dritter beabsichtigt habe. Weiter heißt es wörtlich:

Sowohl die Frage, ob der Benutzungswille generell fehlt, als auch die Frage, ob darüber hinaus der Anmelder auch in der Absicht, Dritte zu behindern, handelt, also das die Bösgläubigkeit erst begründende subjektive Tatbestandsmerkmal vorliegt, müssen dabei vom Patentamt im jeweiligen Einzelfall von Amts wegen konkret festgestellt werden. Dabei ist es aufgrund der Regelungsstruktur des § 37 MarkenG nicht Sache des Anmelders, das Fehlen der für die Annahme einer Bösgläubigkeit erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale nachzuweisen, vielmehr kann die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nur zurückgewiesen werden, wenn das Patentamt das Bestehen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals konkret belegt. Dabei kann es wegen § 37 Abs. 3 MarkenG eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nur aussprechen, wenn die für die Bejahung des subjektiven Tatbestand der Bösgläubigkeit erforderlichen Tatsachen ersichtlich sind, so dass aufwändige Ermittlungen hierzu zu unterbleiben haben.
Ob der Benutzungswille fehlt und ob eine Behinderungsabsicht vorliegt, kann nur aufgrund einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Anmelders beurteilt werden. Die Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals kann dabei zwar aus verschiedenen Indizien gefolgert werden, die nur in ihrer Gesamtheit, nicht aber bereits jeweils für sich genommen die Annahme der Behinderungsabsicht zu rechtfertigen vermögen.
Soweit die Markenstelle meint, bereits aus dem Umstand, dass die Anmeldemarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet werde, ergebe sich eine Bösgläubigkeit, kann dem daher nicht gefolgt werden, da es sich hierbei nur um ein – und zudem auch nur schwaches – Indiz handelt, das für sich genommen eine Behinderungsabsicht noch nicht belegen kann.

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