Irren muss nicht menschlich sein

Anhand des nachfolgenden Falles kann man sehr gut erklären, was das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens (insbesondere) nicht prüft – die Anmelder hingegen irrigerweise oft annehmen, dass das Amt diese Prüfung vornimmt.

Fall:

Am 24.03.1992 wurde die Wort-/Bildmarke

LOMMA
Register-Nr. 2054174

Quelle: http://register.dpma.de

in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen. Die Schutzdauer dieser Marke endet am 31.03.2012. Markeninhaber ist die

Lomma GmbH, 01623 Lommatzsch

Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen
06, 07, 11, 12, 20, 37:

Behälter aus Metall, Kunststoff, Metall/Kunststoff-Verbundwerkstoffen für die Abfallbeseitigung; Vakuumbehälter; Abwasserkläranlagen; technische Ausrüstungen für die Müllverwertung, -aufbereitung und -kompostierung, nämlich Abfüllmaschinen, Hebegeräte und -maschinen, Pressen, Fördermaschinen, Kippmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen und Sortiermaschinen; Förderbänder, Gurtförderer, Stetigförderer, Druckluftförderer, Sortierer, Zerkleinerer, Pressen; Fahrzeuganhänger, Teile von Kraftfahrzeugen und -anhängern; Absetzmulden, Abrollcontainer und -behälter aus Metall, Kunststoff, Metall/Kunststoff-Verbundwerkstoffen; Installation, Montage und Wartung auf dem Gebiet der Recycling-, Fahrzeug- und Umweltschutztechnik

Am 24.03.1992 wurde die Wort-/Bildmarke

LOMMA
Az. 3020110027242

Quelle: http://register.dpma.de

in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen. Die Schutzdauer dieser Marke endet am 31.01.2021. Markeninhaber ist

Herr Siegfried Mantel, Am Schärf 2, 97499 Donnersdorf

Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen 07, 09, 16:

Klasse(n) Nizza 07:
landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte zum Transportieren und Verteilen von Erntegütern wie Getreide, Silomais-Mais, Gras sowie wie Materialien wie flüssigem und granulierten Dünger, Gülle, Garreste; Reststoffen, Kompost und Mist, für die Aussaat und das Setzen von Pflanzen und zur Bodenbearbeitung, sowie zum Einspritzen und Injektieren von flüssigem und granulierten Dünger und Gülle sowie Gärresten und Reststoffen in den Boden
Klasse(n) Nizza 09:
elektronische Regel-, Steuer- und Überwachungsapparate als Teile von landwirtschaftlichen DVDs; elektronische, optische und sensorische Mess-, Regel- und Kontrollinstrumente für landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte
Klasse(n) Nizza 16:
Zeitschriften, Broschüren und Bücher

Wie man sieht, sind die Marken nahezu identisch und die jeweils geschützten Waren- und Dienstleistungen mit der Folge (hochgradig) ähnlich, dass dem Grunde nach eine „klassische Kollisionssituation“ vorliegt (vgl. §§ 42, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dem DPMA ist dies jedoch reichlich egal, denn es prüft im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens (insbesondere) nicht, ob bereits identische oder ähnliche Marken die identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen schützen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Register desselben eingetragen sind. Diese Prüfung (sog. Markenrecherche“) obliegt ausschließlich dem Markenanmelder. Wer dies nicht tut, dem droht möglicherweise ein Widerspruchsverfahren mit der Folge, dass die angemeldete Marke wieder gelöscht wird. Ferner drohen markenrechtliche Unterlassungs- und/oder Auskunfts-/Schadenersatz-/Vernichtungsansprüche.

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