Blaues Wunder III

Herr Aurich weist in seinem Kommentar vom 31.03.2011 auf das Logo der Industrie- und Handelskammer (IHK) Dresden. Hierfür zunächst vielen Dank. Das Logo ist tatsächlich auch als Marke geschützt

IHK Dresden
Az. 301707642

Quelle: http://register.dpma.de

und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen 16, 35, 38, 41, 42:

Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Periodika; Zeitschriften; Sticker; Aufkleber; technisch-organisatorische Beratung bei Unternehmensgründungen; betriebswirtschaftliche Beratung; wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Interessenvertretung für Gewerbeunternehmen; Anbahnung und Vermittlung von Geschäftskontakten zu in- und ausländischen Kooperationspartnern und Abnehmern; Aufstellung von Statistiken; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Markt- und Meinungsforschung; Public Relations; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Vermietung von Werbeflächen; Vervielfältigung und Beschaffung von Dokumenten für andere; Datenerfassung; Zusammenstellung von Daten; Präsentation und Mitteilen von in Datenbanken gespeicherten Informationen; Dienstleistungen für Datennetze, Internet und Intranet, nämlich zur Verfügung stellen, Bereithalten und Pflegen von Daten im Internet und Intranet; Erstellung und Wartung von Homepages, Computerprogrammen und Teilen davon zur Nutzung im Internet und Intranet; Erstellen von Internet- und Intranetapplikationen in den Bereichen Datenbanken, Dateienverwaltung, Knowledgebase; Unterhaltung eines Wirtschaftsarchivs für andere; Ausstellungen, Foren, Workshops, Messen, Tagungen zu wirtschaftlichen Zwecken (soweit in Klasse 35 fallend); Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Bereitstellung von Zugängen zum Internet und Intranet und zur Nutzung dieser Systeme; Ausbildung und Weiterbildung, Fernkurse; Erziehung und Erziehungsberatung; Organisation und Durchführung von Lehr- und Fachveranstaltungen, Schulungen und Seminaren, Kongressen und Kursen; Ausstellungen, Foren, Workshops, Messen, Tagungen zu kulturellen Zwecken oder zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung (soweit in Klasse 41 fallend); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Hörfunk-, Fernseh-, Audio- und Videoproduktionen; Publikation und Veröffentlichung von Druckerzeugnissen sowie bespielter Daten-, Bild- und Tonträger; Filmvorführung; Büchervermietung; Vermietung und Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen; Erstellen von technischen Gutachten; Meinungsforschung; Recherchen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Angelegenheiten des gewerblichen Rechtschutzes; gutachterliche Tätigkeit in wirtschaftlichen, wirtschaftsrechtlichen und technischen Fragen; Sachkundeprüfungen; schiedsrichterliche Tätigkeit; Schlichtungstätigkeit in Verbraucherangelegenheiten, wirtschaftlichen Angelegenheiten, Wettbewerbs- sowie Streitigkeiten in der beruflichen Bildung

Anmerkung:

Wer kennt weitere Beispiele?

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