Bösgläubige Markenanmeldung
Gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG hat die Markenstelle die Möglichkeit, eine angemeldete Marke wegen „ersichtlicher Bösgläubigkeit“ zurückzuweisen. Dabei handelt unter anderem derjenige bösgläubig, der die Marke deswegen „zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt“, weil sie eine (wettbewerbsrelelevante) „Sperrwirkung“ erzielt. Welche Grundsätze die Rechtsprechung diesbezüglich vertritt, fasst der 26. Senat…