Freihaltebedürfnis einer Wortmarke

In der Cotto-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Besch. v. 28.01.2011, Az. 28 W (pat) 120/10 – Cotto) beschäftigt sich der Senat insbesondere mit der Frage, wann zugunsten einer angemeldeten Wortmarke ein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Hierzu heißt es in der Entscheidungsgründen wie folgt:

„Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei im Lichte des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (…) und trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern, frei verwendet werden können. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt dabei nicht voraus, dass sich die beschreibende Verwendung der als Marke angemeldeten Angabe im Verkehr bereits nachweisen lässt. Kann ein solcher Nachweis im konkreten Fall jedoch geführt werden, spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit. Ob eine angemeldete Marke einen beschreibenden Charakter aufweist, ist im Hinblick auf die von ihr umfassten Waren und deren fachspezifischem Hintergrund zu beurteilen, d. h. nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher und unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Branchengegebenheiten (…).“

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