Multi Markets Fund MMF

Mit Beschluß vom 11.01.2011 (BPatG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08 – Multi Markets Fund MMF) richtete der 33. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) folgende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 b) und c) der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 299 vom 08.11.2008, S. 25) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 b) und/oder c) der Richtlinie auch auf ein Wortzeichen anzuwenden, das aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird, weil sie deren Anfangsbuchstaben wiedergibt, und die Gesamtmarke damit als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen verstanden werden kann?

Anmerkung:

Die Vorlage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, denn einzelne BPatG-Senate vertreten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen (siehe hierzu u.a. die Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar-Entscheidung des 26. Senats des BPatG).

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