Stimmt’s?

Die Klägerin war/ist ein Presseunternehmen und Verlegerin und Herausgeberin der Wochenzeitung „D.Z.“. Unter der Überschrift „Stimmt’s?“ werden dort regelmäßig Leserfragen beantwortet, die Gegenstände des Allgemeinwissens, der Wissenschaft oder sonstiger Bereiche betreffen. Der Internet-Auftritt dieser Zeitung www.z.de enthält ebenfalls einen solchermaßen benannten Bereich. Unter dieser Bezeichnung sind in dem in Berlin und Brandenburg empfangbaren Radioprogramm „r.“ Beiträge gesendet sowie Bücher und Hör-CDs veröffentlicht worden.

Die Beklagte beantwortete am 29.3.2007 im Internet unter der Überschrift „Stimmt’s?“ ebenfalls Leserfragen.

Mit Urteil vom 12.05.2010 entschied der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, dass die Überschrift „Stimmt’s?“ in der Wochenzeitung „D.Z.“ ein Werktitel gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG mit der Folge darstellen würde, dass der Herausgeberin dieser Wochenzeitung ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG gegen den Betreiber der Internet-Homepage zustehen würde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 12.05.2010, Az. 3 U 58/08 – Stimmt’s?/ „Stimmt’s?).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

„b) „Stimmt’s?“ ist als Titel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.
aa) Die Rubrikbezeichnung „Stimmt’s?“ ist zunächst geeigneter Gegenstand eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind sämtliche Printmedien, also etwa Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (…). Dass nicht nur der Titel einer gesamten Zeitung oder Zeitschrift als Gegenstand eines Werktitelrechts, sondern auch Titel regelmäßiger Zeitungs- oder Zeitschriftenbeilagen in Betracht kommen, sofern sie durch ihre äußere Ausgestaltung eine gewisse Selbständigkeit dem Hauptblatt gegenüber hätten, hat bereits das Reichsgericht in der „Kunstseiden-Kurier“-Entscheidung befunden (…). Der BGH (…) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und ausgeführt, dass werktitelmäßige Verwendung immer dann gegeben sei, wenn es sich um eine Kennzeichnung in einer Weise handele, in der der angesprochene Verkehr die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sehe. Dies sei allerdings bei der Bezeichnung eines Teil der Zeitung oder Zeitschrift nur der Fall, wenn dieser Teil eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung darstelle (…). In der Entscheidung „Eifel-Zeitung“ (…) hat der BGH jüngst ausgesprochen, dass auch der Titel einer Rubrik oder ein Untertitel als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG in Betracht kämen. Zuvor hatte bereits das OLG München (…) im Falle mit „Dr. Sommer“ bezeichneten, in der Jugendzeitschrift „Bravo“ erscheinenden Rubrik entschieden, dass für die Annahme eines Werktitels genüge, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansehe, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden (…). Um eine solche Rubrikbezeichnung handelt es sich auch vorliegend.
bb) Der Titel der Klägerin ist nach § 5 Abs. 3 MarkenG als hinreichend unterscheidungskräftig schutzfähig.
Unterscheidungskraft im Rahmen des Werktitelschutzes bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden (…). Anders als nach dem markenrechtlichen Verständnis der Unterscheidungskraft – Eignung als Herkunftshinweis – bezeichnet im Bereich des Titelschutzes die Unterscheidungskraft mithin die Funktion des Titels als Individualisierungsmittel (…). Sie fehlt, wenn der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung sich allein in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (…). Im Ausgangspunkt werden im Bereich der Zeitungen/Zeitschriften, Sachbücher oder Rundfunkprogramme geringere Anforderungen an den Grad der Originalität gestellt als bei Unternehmenskennzeichen oder Marken. Grund hierfür ist das praktische Bedürfnis des Verkehrs, durch den Titel über den Inhalt informiert zu werden (…). Zu fragen ist stets, ob es für den Verkehr darauf ankommt, durch den Titel eine schlagwortartige Information über den Inhalt des Werks zu erhalten und ob er sich darüber im Klaren ist, dass er deshalb auf etwaige Unterschiede stärker achten muss (…). Eine Vielzahl ähnlicher, mehr oder weniger farbloser Titel in einem bestimmten Segment – etwa im Zeitschriftenbereich – kann den Verkehr dazu veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (…). Auch für den Bereich des Fernsehens hat die Rechtsprechung verschiedentlich angenommen, dass der Verkehr sich an Titel gewöhnt habe, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (…).
Nach diesen Grundsätzen ist der Titel „Stimmt’s?“ als hinreichend unterscheidungskräftig einzustufen. Zwar hat dieser Titel durchaus beschreibenden Gehalt, weil aus ihm der inhaltsbezogene Hinweis hervorgeht, dass nachfolgend die Verifizierung bestimmter Informationen vorgenommen werde. Jedoch wohnt der Abfassung in umgangssprachlicher Frageform einschließlich des enthaltenen Fragezeichens ein hier ausreichendes Mindestmaß an Originalität inne. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis steht dieser Einschätzung nicht entgegen; vielmehr ist einem solchen ggf. durch die Begrenzung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen (…).
cc) Titelschutz entsteht, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (…). Die Benutzung des Titels „Stimmt’s?“ zur Bezeichnung der in der Wochenzeitung „D.Z.“ seit 1997 erscheinenden Wissensrubrik hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
c) Die Beklagte verwendet die angegriffene Bezeichnung auch titelmäßig. Ein Zeichen wird dann titelmäßig verwendet, wenn es nach Anschauung eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs der Bezeichnung eines Werks zur Unterscheidung von einem anderen Werk dient (…). Die Beklagte nutzt die von ihr gewählte Bezeichnung ebenso wie die Klägerin die ihrige (…) zur Kennzeichnung einer Wissensrubrik (…), also titelmäßig. Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten dargelegten Zweck, ihre Nutzung diene allein der Orientierung der Nutzer ihres Internetportals, denn gerade dieser Orientierungszweck mittels Untergliederung durch Rubriküberschriften ist titelmäßige Nutzung.
d) Zwischen den hier gegenüberzustellenden Bezeichnungen besteht Verwechslungsgefahr gem. § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Verwechslungsgefahr ist im Bereich des Werktitelschutzes unter Berücksichtigung der drei Faktoren Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werke sowie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel zu ermitteln, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht (…).
aa) Dem Titel der Klägerin ist eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen.
(1) Dem Titel der Klägerin kommt von Hause aus nur geringe titelmäßige Kennzeichnungskraft zu, die allerdings durch die von der Klägerin vorgetragene Benutzung gesteigert ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (…). Diese titelmäßige Kennzeichnungskraft eines Werktitels ist seine Eignung, sich aufgrund seiner Eigenart und ggf. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als namensmäßige Bezeichnung einzuprägen, also in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (…).
Wie bereits vorstehend unter b)bb) ausgeführt, ist die Bezeichnung „Stimmt’s?“ von hinreichender erinnerungsfähiger Originalität. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist allerdings aufgrund der Art und des Umfangs der langjährigen Benutzung des Titels durch die Klägerin anzunehmen. Hierzu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, die Rubrik „Stimmt’s?“ erscheine in der Wochenzeitung „D.Z.“ seit 1997 und sei mittlerweile über 500 Male erschienen. Hingegen ist den genannten Fernsehauftritten des Autors Herrn D. ohne näheren Vortrag zum genauen Inhalt derselben keinen substantiierten Vortrag zur Steigerung der Kennzeichnungskraft zu entnehmen. In der Erscheinung von Büchern des Titels „Stimmt’s?“ nebst jeweiligem Untertitel (…) liegt mangels hinreichender Ähnlichkeit des Bezeichnungsgegenstands ebenfalls keine Steigerung der Kennzeichnungskraft des vorliegend ins Feld geführten Titels einer Zeitungsrubrik. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgetragenen Radiosendungen.
Die von der Klägerin dargelegte Nutzung des Rubrikentitels im Internetportal www.z.de ist ebenfalls geeignet, die Kennzeichnungskraft des in Rede stehenden Titels der Rubrik einer gedruckten Zeitung zu stärken. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Nutzung der Rubriküberschrift erfolge in Lizenz durch eine verbundene Gesellschaft. Der BGH hat – in anderem Zusammenhang – die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form als im Kern gleichartige Verletzungshandlung beurteilt (…). Geht man in diesem Sinne trotz der auf der Hand liegenden Unterschiede in Angebot und Zugriff von einer Gleichartigkeit der Verletzungsformen aus, so kommt die Nutzung des Zeichens in der Internet-Zeitung konsequenterweise auch der Kennzeichnungskraft des gedruckten Werktitels zugute – ebenso wie dies auch umgekehrt anzunehmen sein dürfte. Dass die Klägerin den Klagetitel auch im Bereich der Internetausgabe der Wochenzeitung „D.Z.“ nutzen lässt, ist den vorgelegten Screenshots (…) entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus zu entnehmen. Aufgrund des insoweit substantiierten Bestreitens der Beklagten ist allerdings eine Nutzung für die Internet-Zeitung vor dem 29.10.2001 nicht zugrundezulegen (…).
Eine Schwächung des Klagezeichens durch Drittnutzung ist nicht festzustellen. Eine von der Eigenart des Zeichens unabhängige Schwächung der Kennzeichnungskraft kann sich aus einer Nutzung ähnlicher Drittzeichen für gleiche oder eng benachbarte Bezeichnungsgegenstände ergeben, sofern diese Drittzeichen in erheblichem Umfang genutzt wurden (…). In diesem Zusammenhang sind substantiierte Behauptungen zum Benutzungsumfang der einzelnen Drittzeichen erforderlich (…). Aufgrund der Gewöhnung an inhaltsbeschreibende Titel und die daraus gefolgerte größere Aufmerksamkeit des Verkehrs kann eine Schwächung durch nur ähnliche Drittzeichen schon bei geringen Unterschieden zum geschützten Zeichen zu verneinen sein (…).
In der Nutzung der Bezeichnung „Stimmt’s?“ durch eine 1988 bis 1989 ausgestrahlte Fernsehshow (…) kann eine nennenswerte Schwächung des Klagezeichens mangels Übereinstimmung bzw. hinreichender Ähnlichkeit des Bezeichnungsgegenstandes – Fernsehshow vs. Zeitungsrubrik – nicht gesehen werden. Gleiches gilt für das – soweit ersichtlich – lediglich einmal durchgeführte „Stimmt’s?-Gewinnspiel“ des Senders ProSieben (…) und den Buchtitel „Stimmt’s – Irrtümer der Allgemeinheit“ (…). Mangels substantiierter Angaben hinsichtlich des Umfangs der Nutzung von „Stimmt’s?“ im Internetportal „InAsien“ (…) kann auch insoweit eine Schwächung nicht angenommen werden. Gleiches gilt für die weitere Benutzungsform im Internetportal „stimmt.de“ (…). Die in der Zeitschrift „Ö.“ enthaltene Rubrik „Stimmt’s oder stimmt’s nicht?“ verwendet zwar in einer ähnlichen Gattung – Zeitschriftenrubrik – ein teilidentisches Zeichen, jedoch stehen der Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft hier die verbleibenden Bezeichnungsunterschiede – vollständiger Fragesatz – entgegen.
(2) Eine über die Werkidentifizierung hinausgehende Herkunftshinweisfunktion des Titels der Klägerin ist nicht gegeben.
Einem Werktitel kann – über die titelmäßige Kennzeichnungskraft hinaus – auch eine herkunftshinweisende Kennzeichnungskraft zukommen, wenn der Verkehr mit einem Werktitel ausnahmsweise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (…). Dies ist etwa für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder Fernsehsendungen bejaht worden, wenn Bekanntheit und Häufigkeit des Erscheinens die Schlussfolgerung nahelegten, dass der Verkehr dem Titel auch eine Herkunftshinweisfunktion entnimmt (…).
Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Rubriktitel „Stimmt’s?“ als Hinweis auf die Wochenzeitung „D.Z.“ der Klägerin auffassen. Es fehlt an der hinreichenden Bekanntheit dieses Rubriktitels. Allein aus der von der Klägerin postulierten medienübergreifenden Zusammenschau sämtlicher Verwendungsbereiche (Zeitung, Internet, Buch, Rundfunk) lässt sich bei der gegebenen Pauschalität des Vortrags eine Bekanntheit nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die angegebene Bezeichnung in den Augen des Verkehrs jeweils auf die Klägerin bezogenen herkunftshinweisenden Gehalt hat.
Schon gar nicht kann das Klagezeichen aus den vorgenannten Gründen als „bekannte geschäftliche Bezeichnung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG beurteilt werden.
bb) Die sich gegenüberstehenden Werke sind ihrer Kategorie nach als ähnlich einzustufen. Das Merkmal der Ähnlichkeit der Werkkategorie entspricht der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen bzw. der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bei Marken (…).
Die Werke als solche, also die jeweiligen Rubriken selbst, befassen sich mit der Beantwortung von Fragen des alltäglichen Wissens verschiedener thematischer Bereiche und sind daher als Informationsangebote sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich allerdings hinsichtlich ihres jeweiligen medialen Umfelds. Das Angebot einer gedruckten Zeitung nach Art der Wochenzeitung „D.Z.“ und ein umfassendes Internetportal nach Art des „w.“ sind angesichts ihrer unterschiedlichen inhaltlichen Profile wenig ähnliche Angebote; angesichts gewisser thematischer Überschneidungen im Informationsbereich kann aber gleichwohl nicht von Unähnlichkeit gesprochen werden, auch wenn eher unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden dürften. Die Rubrik „Stimmt’s?“ der Klägerin erscheint in ihrer wöchentlichen Qualitätszeitung, die zu politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Themen berichtet, Anzeigen enthält und ein gehobenes Publikum anspricht. Der Internetauftritt dieser Zeitung entspricht als „Internet-Z.“ dem Profil der gedruckten Zeitung und enthält ferner Links zu werblichen Angeboten (…). Die Rubrik „Stimmt’s?“ der Beklagten ist im Internetportal der Beklagten zu finden, welches Angebote zu einer Vielzahl von Informations-, Unterhaltungs- und Servicebereichen bietet, darunter einer recht bekannten Bereitstellung kostenloser Email-Konten mit der Endung „@w.“. Die Art und Weise der Information auf „w.“ ist, soweit aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich (…) eher boulevardesk bis unterhaltungsorientiert zu nennen. So bietet w. in der Rubrik Wissen ausweislich der Anlage K 8 z.B. unter dem Oberbegriff „Tiere“ etwa einen Bericht zum Thema „Alexander, das Riesenfohlen“, unter den Rubriken „Beruf“ und „Nachrichten“ erscheinen keine redaktionellen Inhalte, sondern Zeitschriftenwerbung. Die Rubrik „Bildermemo“ im Bereich „Wissen“ bietet z.B. ein Quiz zum Thema „Kennen Sie sich mit den Konterfeis und Ehen von Prominenten aus?“ (…). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede in der medialen Einbettung sind die sich hier gegenüberstehenden Werke als ähnlich zu beurteilen.
cc) Die vorliegend verwendeten Titel sind nach Schriftbild, Klang und inhaltlicher Bedeutung identisch.
dd) Die Gesamtbetrachtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände – gesteigerte Kennzeichnungskraft, Ähnlichkeit der Werkkategorien, Titelidentität – führt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegend besteht.
3. Der von der Klägerin verfolgte Auskunftsanspruch ist als unselbständiger Hilfsanspruch eines dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 5 MarkenG gemäß § 242 BGB gegeben. Der Auskunftsanspruch bestimmt sich nach dem Gegenstand des Unterlassungsanspruchs und ist zeitlich unbegrenzt (…). Vorliegend umfasst – entgegen der Ansicht der Beklagten – das Verbot nicht lediglich die Nutzung der Bezeichnung „Stimmt’s?“ als Rubriktitel unter www.w. , sondern jegliche Nutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr für eine redaktionelle Internetrubrik. Zu Recht hat das Landgericht daher den Auskunftsanspruch nicht auf die Internetadresse „www.w.“ eingeschränkt. Dass es der Beklagten unzumutbar wäre, die geschuldete Auskunft zu erteilen, hat diese nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der von der Klägerin beabsichtigten Bezifferung eines an üblichen Lizenzgebühren orientierten Schadensersatzanspruchs ist das Auskunftsverlangen auch nicht unverhältnismäßig.“

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