Goldhase

Mit Urteil vom 17.12.2010 entschied das Gericht der Europäischen Union, dass die 3D-Marke

Goldhase
Nr. 003844446

Quelle: http://oami.europa.eu

mangels Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009]) nicht eintragungsfähig sei (Gericht, Urt. v. 17.12.2010, Rs. T‑336/08 – Goldhase).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

48 Sodann ist festzuhalten, dass die Merkmale, die die Kombination aus der Form, den Farben und dem roten Plisseeband mit Glöckchen der angemeldeten Marke aufweist, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokolade und Schokoladenwaren sowie konkret von Schokoladenhasen häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt sind. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Denn die Verpackung in Form eines sitzenden Hasen, in goldener Farbe und mit einem roten Plisseeband mit Glöckchen unterscheidet sich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die als eine typische Verpackungsform dieser Waren naheliegend sind.
49 Auch die zeichnerischen Elemente, insbesondere die Augen, die Schnurrbarthaare und die Pfoten, können, wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte, die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Es handelt sich nämlich um gängige Elemente, die normalerweise jede Form eines Schokoladenhasen aufweist, und sie sind nicht mit solchem künstlerischen Niveau gestaltet, dass der Verbraucher sie als einen Herkunftshinweis wahrnehmen könnte.

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