Anmerkung zur Entscheidung „gefesselte Frau“
Interessant ist, dass der gleiche Senat in der „FickShui-Entscheidung“ die Auffassung vertrat, dass ein Sittenverstoß im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG grundsätzlich dann anzunehmen sei, wenn die Marke das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sei, indem sie sittlich, politisch oder religiös wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung…