Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Verletzungsstreit

Mit Urteil vom 24.02.2010 entschied das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2010, Az. 2a O 295/09), dass der Verfügungsklägerin der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG mit der Folge zu machen war, dass auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten der Beschluss der Kammer vom 11.12.2009 aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig aber unbegründet. Es fehlt der Verfügungsanspruch.

Dahinstehen kann hier die Frage der Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten, da von diesem mit Erfolg der Verfügungsklägerin der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten wird.

Der Verfügungsklägerin ist der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu machen. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung, die auch durch die Verletzungsgerichte zu berücksichtigen ist (…), ist dann auszugehen, wenn der Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung die Markenstellung zur Erzwingung sachfremder Vorteile erworben hat (…). Das ist dann der Fall, wenn von vorneherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der Benutzung der Marke zu hindern (…). Dies kann dann gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Marken für eine große Bandbreite an Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, kein Benutzungskonzept vorhanden ist und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (…).

So liegt der Fall hier.

Die Verfügungsklägerin beschränkt die Verwendung der Marken vielmehr auf ein sehr reges Abmahn- und Klageverhalten. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen (…). Auch im Markenrecht kann dieser Umstand zur Annahme der rechtsmissbräuchlichen Benutzung der Marke führen (…). Die fehlende Benutzung der Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie die Vielzahl der von der Verfügungsklägerin angestrengten Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren lassen nur den Schluss zu, dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwenden wird, sondern allein ihre formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausnutzt.“

Bemerkung:

Die Kammer beschäftigt sich mit der Frage, wann einem Markeninhaber der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG innerhalb der Benutzungsschonfrist mit der Folge zu machen ist, dass diesem der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die bösgläubige Markenanmeldung bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden kann, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten.

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