VIAGRA vs. Styriagra

In diesem Verfahren machte der Inhaber der bekannten Wortmarke „VIAGRA“ einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender des Zeichens „Styriagra“ geltend, der sich damit verteidigte, die Marke „zu parodieren“.

Diese Argumentation verneinte der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) und bestätigte den Unterlassungsanspruch (OGH, Beschl. v. 22.09.2009, Az. 17Ob15/09v – „VIAGRA“ vs. „STYRIAGRA“).

Es bestehe kein Zweifel, dass der Beklagte die hohe Bekanntheit der Marke „VIAGRA“ ausgenutzt habe, um Interesse auf sein eigenes Produkt zu lenken. Darin liege ein unlauteres Ausnutzen (zumindest) der Unterscheidungskraft dieser Marke.

Ein Fall der „Markenparodie“ oder „Markensatire“ liege nicht vor. Wenn eine bekannte Marke in humorvoll verfremdeter Weise zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werde („Markenparodie“ oder „Markensatire“), könne die Unlauterkeit der Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung aus grundrechtlichen Erwägungen (dann) zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten als Ausdruck künstlerischen Schaffens oder als Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs zu werten sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Nutzung der Marke bei realistischer Betrachtung in erster Linie dazu diene, deren Bekanntheit für den Absatz eigener Waren oder Dienstleistungen auszunutzen. Was die Bezeichnung „Styriagra“ angehe möge diese, so die Richter, zwar eine humorvolle Anspielung auf die bekannte Marke der Klägerin („VIAGRA“) sein, ein Ausdruck künstlerischen Schaffens sei sie aber mit Sicherheit nicht.

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