Wortmarke „SDT“ für Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

SDT

für einzelne Waren der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.07.2009, Az. 30 W (pat) 08/08 – SDT).

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