Wortmarke „SDT“ für Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.07.2009, Az. 30 W (pat) 08/08 – SDT).