Bundesgerichtshof (BGH) – Pressemitteilung vom 24.10.2006 zum Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07 – Löschung der Wortmarke „POST“ aufgehoben“

Leitsatz
  1. Der I. Zivilsenat hat die Löschung der Wortmarke „POST“ aufgehoben.
  2. Die Bedenken des Bundespatentgerichts (BPatG) gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es nicht, die Marke zu löschen.

Aus dem Sachverhalt

Die Wortmarke „POST“ war vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke „POST“ nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hatte das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der nunmehr BGH stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH sei wie das BPatG davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „POST“ eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen sei, für die der Markenschutz beansprucht wurde, denn der Begriff bezeichne den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung beziehe. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis könne nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung „POST“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Das DPMA sei hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke „POST“ deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setze die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten sei.

Der BGH habe deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke „POST“ Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, ließe – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das BPatG habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das BPatG von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der BGH habe die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das BPatG zurückverwiesen. Der BGH habe im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke „POST“ die Verwendung der beschreibenden Angabe „Post“ selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen könne.

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