Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 30.09.2008, Az. 33 W (pat) 1 /07 – Open Source Broker

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Leitsatz
  1. Die Wortmarke „Open Source Broker“ ist für Dienstleitungen der Klassen 35, 38 und 42 nicht eintragungsfähig.
  2. Die beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst kann auch dafür sprechen, dass der Verkehr die angemeldete Marke als beschreibende Angabe versteht.
  3. Auch der „Erfinder“ eines Ausdrucks kann (mit) dazu beitragen, dass dieser beschreibend wirkt.
  4. Der Markenschutz stellt, anders als ein Patent, kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt.
  5. Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Anmeldung sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu berücksichtigen.

Aus dem Sachverhalt

Das Bundespatentgericht (BPatG) musste darüber entscheiden, ob die Wortmarke „Open Source Broker“ für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Unternehmensberatung, Dateienverwaltung mittels Computer, Online Werbung in einem Computernetzwerk, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Softwareprojekten und -programmieren an Nachfrager“ (Klasse 35), „Telekommunikation, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von Informationen im Internet, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Beratung zum Einsatz von Voiceover-IP, Installation von Voice-over-IP Systemen“ (Klasse 38), „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Computerberatungsdienste, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten, Erstellen von Webseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Computersoftwareberatung, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, technische Beratung, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Computersoftwareberatung, Design von Computer-Software, EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, Pflege und Installation von Software, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Wartung von Computersoftware, Serveradministration, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Web-Servern, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wiederherstellung von Computerdaten, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet“ (Klasse 42) eintragungsfähig ist oder nicht.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Der angemeldete Begriff setze sich aus den Bestandteilen „Open Source“ (Software mit offen gelegtem Quellcode) und „Broker“ (Vermittler, Makler) zusammen. Mit „Open Source“ werden Produkte bezeichnet, die allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie stammen von unabhängigen Programmierern, die ihren Quellcode anderen Entwicklern offen zugänglich machen und mit ihnen weltweit über das Internet zusammenarbeiten. In der sprachüblichen Kombinationsreihenfolge der Einzelbestandteile werde der Verkehr unter „Open Source Broker“ naheliegend einen Vermittler von Open Source, also Open-Source-Software, verstehen. Bereits diese sich aus dem reinen Sprachverständnis ergebende Bedeutung spreche dafür, dass es sich bei der angemeldete Marke um eine Angabe handele, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich ihre Art bzw. ihren inhaltlich-technischen Schwerpunkt, bezeichnen könne.

Zudem kann auch die beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst dafür sprechen, dass der Verkehr die angemeldete Marke als beschreibende Angabe versteht. Hier habe der Senat verschiedene Internetveröffentlichungen aufgefunden, in denen der Anmelder „Beratung als Open Source Broker“ anbiete. Auch der „Erfinder“ eines Ausdrucks könne (mit) dazu beitragen, dass dieser beschreibend wirke. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Markenschutz, anders als ein Patent, kein Leistungsschutzrecht darstelle, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt.

Nach alledem bestünden insgesamt ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Angabe handele, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen wie der Art, der Bestimmung und/oder dem inhaltlich-technischen Schwerpunkt der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Soweit es sich bei der Vermittlung von Open Source um ein noch junges technisch-wirtschaftliches Gebiet handele, auf dem sich noch keine festen Fachbegriffe etabliert hätten, müsse angesichts der vom Senat aufgefundenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest von einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden.

Resümee

Die Entscheidung zeigt, dass auch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis ein Eintragungshindernis darstellt.

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