Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 23.09.2008, Az. 33 W (pat) 6/07 – BestattungsFinanz

Leitsatz
  1. Die Bezeichnung „BestattungsFinanz“ ist für die Dienstleistung „Abrechnungsdienstleistungen“ (Klasse 35) und „Factoring, Entwicklung von Finanzierungskonzepten“ (Klasse 36) mangels Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig.
  2. Der Umstand, dass die Bezeichnung „Bestattungsfinanz“ selbst nicht lexikalisch belegt werden kann, ist kein Argument für die Schutzfähigkeit, da angesichts der unübersehbaren Kombinationsmöglichkeiten von Hauptwörtern eine lexikalischer Erfassung aller denkbaren Kombinationen unmöglich ist.
  3. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt.
  4. Soweit die Anmelderin sich auf eine eigene Markenserie zu weiteren Finanzprodukten (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz) beruft, kann dies auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da es sich bei den genannten Eintragungen nicht um solche von Wettbewerbern, sondern um solche der Anmelderin selbst handelt.

Aus den Entscheidungsgründen

Die angemeldete Bezeichnung stelle nach der Erkenntnis des Senats in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Anmeldung sei deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Bei der Bezeichnung „BestattungsFinanz“ seien zwei ohne weiteres verständliche Substantive in einer Form zusammengefügt, die den Regeln der deutschen Sprache bei der aus Substantiven bestehenden Kompositabildung folgen würden. Die einzelnen Bestandteile seien grammatikalisch korrekt miteinander verknüpft, wobei zudem auch das Anschluss-S (sog. Fugenzeichen oder Fugenlaut) bei „Bestattungs“ der üblichen Wortbildung bei zusammengesetzten Hauptwörtern entspreche. Der Begriff „Finanz“ werde zwar in vielen deutschen Wörtern vorangestellt, wie z. B. bei allgemein gebräuchlichen zusammengesetzten Begriffen wie Finanzamt, Finanzexperte, Finanzgericht usw. Gleichwohl gebe es auch Begriffe, bei denen der Bestandteil „Finanz“ nachgestellt sei, wie z. B. den Begriff „Hochfinanz“, der allerdings kein zusammengesetztes Hauptwort, sondern die Kombination von Adjektiv und Substantiv darstelle. Der Umstand, dass die Bezeichnung „Bestattungsfinanz“ selbst nicht lexikalisch belegt werden könne, sei kein Argument für die Schutzfähigkeit, da angesichts der unübersehbaren Kombinationsmöglichkeiten von Hauptwörtern eine lexikalischer Erfassung aller denkbaren Kombinationen unmöglich sei.

Aus der Schutzgewährung für andere vergleichbare Marken könne die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führten weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden hätten. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stelle keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliege. Soweit die Anmelderin sich auf eine eigene Markenserie zu weiteren Finanzprodukten (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz) berufe, könne dies auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, der nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Rechtsgrundsätze zu gebundenen Entscheidungen ohnehin keine Relevanz entfalten könne, vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da es sich bei den genannten Eintragungen nicht um solche von Wettbewerbern, sondern um solche der Anmelderin selbst handele.

Resümee

Die Entscheidung zeigt, dass eine Addition zweier beschreibender Substantive eine Marke nicht (immer) eintragungsfähig macht.

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