Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 11.09.2008, Az. 25 W (pat) 41 /07 – Bild/bildpool II

Leitsatz
  1. Stellt die angegriffene Marke eine Einheit mit einem Sinngehalt (vorliegend: bildpool = „Pool, in dem Bilder gesammelt sind“) dar, hat der Verkehr keinen Anlass, das Wort „bild“ als einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil der angegriffenen Marke aufzufassen.
  2. Eine Bekanntheit bzw. gesteigerte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Bild“ für Zeitungen wird vom Verkehr nicht auf andere Medien übertragen, selbst wenn der Informations- und Unterhaltungsbereich in einzelnen Konzernen miteinander verzahnt sind.

Aus dem Sachverhalt

Gegen die für die Dienstleistungen „Filmbearbeitung für Medienproduktionsunternehmen, Fernsehanstalten und technische Servicepartner; Filmproduktion sowie Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör für Medienproduktionsunternehmen, Fer nsehanstalten und technische Servicepartner, soweit in Klasse 41 enthalten; Erbringung von Beratungsdienstleistungen bezüglich Filmproduktion und Filmbearbeitung für Medienproduktionsunternehmen, Fernsehanstalten und technische Servicepartner, soweit in Klasse 42 enthalten“ eingetragene Wortmarke „bildpool“ erhob die Inhaberin der für die Waren „Zeitungen“ eingetragenen farbigen Wort-/Bildmarke „Bild UNABHÄNGIG ÜBERPARTEILICH“ sowie die der u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Materialbearbeitung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere von interaktiven Programmen oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Beratung, Konzeption, Programmierung, Produktion und Redaktion von Sprach- und Faxmehrwertdiensten, Responseanwendungen für interaktive Formate im TV, Hörfunk und Internet, soweit in Klasse 42 enthalten; Beratung, Analyse und Entwicklung von integrierten und medienübergreifenden Kommunikationslösungen und Konzepten im Bereich telefonischer Marketing-Kommunikation, insbesondere in Form von interaktiven Formaten für TV, Hörfunk und Internet und in Form von Cross-Media zwischen TV, Teletext und Telefon sowie Computer-Telefon-Integration; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung des Zugangs zu einem Verzeichnis im World Wide Web, das weiterverbreitete Web-Sites, Newsgroups und andere Quellen zu leicht auffindbaren Sachgebieten organisiert und indexiert; Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, CD-is, Aufzeichnungsträger, DVD, Magnetaufzeichnungsträger, sämtliche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form; Computerprogramme und Software, insbesondere für Telekommunikation-, Netz- und Sprachdatenanwendungen, für die Abrechnung von Telekommunikationsdiensten und Internet-Diensten sowie dem elektronischen Handel über das globale Kommunikationsnetz; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische 3-D-Brillen; Multimediageräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte für interaktives Fernsehen, Decoder, Smartcards; auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele; Computerprogramme, insbesondere für Spielzwecke“ farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke „Bild.de“ Widerspruch.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Widersprüche zurück. Hiergegen legte die Widersprechende Beschwerde ein.

Aus den Entscheidungsgründen

Diese hatte in der Sache keinen Erfolg, da nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehen würde.

Eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke „Bild UNABHÄNGIG ÜBERPARTEILICH“ liege nicht vor.

Abgesehen davon, dass für die Annahme einer Ähnlichkeit der Waren „Zeitungen“ mit den angegriffenen Dienstleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, habe der Widerspruch selbst unter Berücksichtigung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Zeitungen bereits wegen fehlender Markenähnlichkeit keinen Erfolg, denn die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander.

Während in der Widerspruchsmarke auf einem roten Rechteck das Wort „Bild“ in weißer Schrift und darunter in wesentlich kleinerer Schrift die Wörter „UNABHÄNGIG. ÜBERPARTEILICH“ stehe, laute die angegriffene Wortmarke „bildpool“. Sowohl durch die graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke als auch durch den Wortbestandteil „pool“, welcher in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung habe, seien die Marken in der Gesamtheit hinreichend verschieden.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde nicht durch den Wortbestandteil „bild“ geprägt, noch weise dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke auf. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke nicht das Wort „bild“ als einen Hinweis auf den Betrieb der Widersprechenden auffassen, dem lediglich ein beschreibendes Element „pool“ angehängt sei. Da das zusammengeschriebene Wort „bildpool“ einen Gesamtbegriff darstelle, der einen eigenständigen Begriffsinhalt habe (ein Pool von Bildern), werde der Verkehr die angegriffene Marke als zusammengehörigen Begriff verstehen. Die angegriffene Marke „bildpool“ entspreche in ihrer Wortbildung Begriffen wie „Aktienpool“, „Genpool“, „Fahrzeugpool“, so dass die angesprochenen Verkehrskreise auch die Bezeichnung „bildpool“ als einen Pool von Bildern verstehen und sie nicht zergliedern oder lediglich den Wortbestandteil „bild“ als den Gesamteindruck prägend oder als eigenständig kennzeichnend verstehen würden. Daran ändere die geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nichts, denn der oben dargestellte Gesamtbegriff stehe bei der angegriffenen Marke so im Vordergrund, dass der Verkehr in ihr kein Serienzeichen der Widersprechenden sehe oder davon ausgehe, die Waren und Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Dass der Verkehr annehmen könnte, „bildpool“ solle auf eine Poolredaktion der Bildzeitung hinweisen liege nicht nahe, da hierfür mehrere Gedankenschritte notwendig wären, zu denen der Verkehr um so weniger Anlass haeb, als das Wort „bildpool“ aus sich heraus ohne weiteres verständlich sei. Auch die Annahme, es handle sich um einen „pool“ (eine Sammlung) mit Artikeln etc der Zeitschrift „Bild“ liege aus den gleichen Gründen nicht nahe. Hinzu komme, dass es bei den Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht um Zeitungen und Zeitschriften handele, so dass eine Assoziation zu einer Sammlung von Artikeln der Bildzeitung noch ferner liege.

Die Marke „Bild.de“ sei ebenfalls mit der angegriffenen Marke nicht verwechselbar, da die Marken nicht ähnlich seien.

In der Gesamtheit seien die Marken durch die unterschiedlichen Laute/Buchstaben „pool“ gegenüber „de“ bzw. „.de“ so unterschiedlich, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Da die angegriffene Marke eine Einheit mit einem Sinngehalt („Pool, in dem Bilder gesammelt sind“) darstelle, habe der Verkehr keinen Anlass, das Wort „bild“ als einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil der angegriffenen Marke aufzufassen. Vielmehr werde der Verkehr die angegriffene Marke als Gesamtbegriff mit eigenständiger Bedeutung ansehen. Selbst wenn bei der Widerspruchsmarke unabhängig von ihrer graphischen und farblichen Gestaltung dem Bestandteil „Bild“ eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen sollte, so verhindere jedenfalls das lediglich als Gesamtbegriff aufzufassende Wort „bildpool“, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Marken würden nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, da „bildpool“ einen eigenständigen Begriffsgehalt aufweise und der Verkehr daher in der angegriffenen Marke den Wortbestandteil „bild“ nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie der Bildzeitung auffasse oder wegen dieses Wortbestandteils annehme, die jeweiligen Unternehmen seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Soweit die Widersprechende auf eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „Bild“ hinweist (z. B. „AutoBild“, „Bild TV“, ComputerBild“), sei das Wort „Bild“ in den von der Widersprechenden genannten Zeichen von den jeweils übrigen Bestandteilen durch Getrenntschreibung, Schriftart oder Binnengroßschreibung oder graphische Gestaltung abgesetzt. Selbst in der Wort/Bild-Marke 30707901 (Auto Bild.de) der Widersprechenden, die zudem jünger sei als die angegriffene Marke, werde die getrennte Schreibweise von „Auto Bild“ hervorgehoben und eine Zusammenschreibung erfolge nur innerhalb der in der Marke untergeordnet angegebenen Domainbezeichnung „www.autobild.de“. Auch von dieser Gestaltung hebe sich das Wortzeichen „bildpool“ sowohl durch die Grafik als auch die Wortstellung und Zusammenstellung deutlich ab. Eine Gefahr, dass der Verkehr, in sämtlichen Wortbildungen mit dem Anfangsbestandteil „bild“ ein Serienzeichen der Widersprechenden sehen könnte, obwohl die Kombination eine andere selbständige Bedeutung aufweise, lasse sich daraus nicht entnehmen.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Widersprechende für die relevanten Waren und Dienstleistungen dieser Widerspruchsmarke keine erhöhte Kennzeichnungskraft glaubhaft gemacht habe.

Allenfalls für die in der Widerspruchsmarke unter dem Oberbegriff „Druckereierzeugnisse, insbesondere …“ aufgeführten „Zeitungen“, sei eine erhöhte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Bild“ anzunehmen. Insoweit seien aber bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Annahme einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sprächen, und jedenfalls eine Verwechslungsgefahr wegen des Bestandteils „Bild“ – wie bereits im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 899441 angeführt wurde – nicht gegeben.

Soweit sich dagegen identische oder ähnliche Dienstleistungen gegenüberstünden, hier kämen auf Seiten der Widerspruchsmarke die Waren und Dienstleistungen „Materialbearbeitung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere von interaktiven Programmen oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Geräte für interaktives Fernsehen, Decoder, Smartcards; Beratung, Konzeption, Programmierung, Produktion und Redaktion von Sprach- und Faxmehrwertdiensten, Responseanwendungen für interaktive Formate im TV, Hörfunk und Internet, soweit in Klasse 42 enthalten; Beratung, Analyse und Entwicklung von integrierten und medienübergreifenden Kommunikationslösungen und Konzepten im Bereich telefonischer Marketing-Kommunikation, insbesondere in Form von interaktiven Formaten für TV, Hörfunk und Internet und in Form von Cross-Media zwischen TV, Teletext und Telefon sowie Computer-Telefon-Integration“ in Betracht, könne eine erhöhte Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Bild“ nicht angenommen werden. Eine Bekanntheit bzw. gesteigerte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Bild“ für Zeitungen werde vom Verkehr nicht auf andere Medien übertragen, selbst wenn der Informations- und Unterhaltungsbereich in einzelnen Konzernen miteinander verzahnt sei. Dies gelte hier um so mehr als gerade der Hinweis auf Bilder sowohl im Unterhaltungsbereich wie im Informationsbereich beschreibend sei und der Verkehr daher keinen Anlass habe, in der Kombination „bildpool“ wegen des darin enthaltenen Wortteils „bild“ aufgrund der Bekanntheit von „Bild“ für Zeitungen an eine (Serien)Marke der Widersprechenden zu denken oder anzunehmen, die Firmen wären miteinander wirtschaftlich verbunden, da der beschreibende Gehalt des Wortbestandteils „bild“ als Hinweis auf Bilder innerhalb von „bildpool“ sehr viel näher liege.

Resümee

Die Entscheidung zeigt: Marken mit einem stark beschreibenden Bezug zu den geschützten Waren haben, selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft, nur einen eingeschränkten Schutzbereich.

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