Haus & Grund I

Leitsatz
  1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung Schutz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zukommen.
  2. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
  3. Zwischen der geschäftliche Bezeichnung „Haus und Grund“ und der beanstandeten Firma des Beklagten („H. Haus + Grund e.K.) besteht keine Verwechslungsgefahr. Die (zumindest weitgehende) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen „H. “ und nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „Haus + Grund“ geprägt wird.

Aus dem Sachverhalt

Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.

Der Beklagte betreibt unter der Firma „H. Haus + Grund e.K.“ seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen „Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum“ und „Bauunternehmerleistungen“.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BGH stehe dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG gegen den Beklagten zu.

Geschäftliche Bezeichnung

Mit Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass dem – unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden – Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz stehe auch eingetragenen Vereinen zu. Voraussetzung sei lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt werde, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht komme.

Kennzeichenrechtlichen Schutz könne nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet sei, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnehme und, gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen, Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbiete. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine stellten sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine Einheit dar. Dem Kläger komme dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich sei und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertrete.

Verwechslungsgefahr

Zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung „H. Haus + Grund“ bestehe jedoch keine Verwechslungsgefahr.

Die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliege, sei unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei bestehe eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche.

Das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen werden könne.

Das Berufungsgericht habe auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehle. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht Verkehrsgeltung des Klagezeichens „Haus und Grund“ und damit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werde, halte die Firma des Beklagten („H. Haus + Grund e.K.“) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des Klägers („Haus und Grund“).

Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit seien die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genieße ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, sei dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich. Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließe es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen.

Das Berufungsgericht habe angenommen, dass die (zumindest weitgehende) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen „H. “ und nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „Haus + Grund“ geprägt werde. Hiergegen wende sich die Revision ohne Erfolg.

Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liege im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und könne im Revisionsverfahren daher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den maßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt habe.

Es verstoße nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familiennamen „H. “ eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten beigemessen habe. Der Familienname stelle ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnehme. Demgegenüber zeichne sich der Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung – auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubillige – durch deutlich beschreibende Anklänge an die vom Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten drohe auch nicht deswegen, weil die Unterorganisationen des Klägers häufig die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem Zusatz führen und der Beklagte deswegen als zum Verband des Klägers gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen verwenden die Unterorganisationen des Klägers die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit einem Familiennamen. Die Ortszusätze würden auch stets angehängt, während bei der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname „H. “ dem Bestandteil „Haus + Grund“ vorangestellt sei.

Resümee

Auch geschäftliche Bezeichnungen können miteinander kollidieren. Bestandteile einer geschäftliche Bezeichnungen, die einen (stark) beschreibenden Bezug zur Branche aufweisen, genießen nur einen eingeschränkten Schutzbereich mit der Folge, dass bereits der Zusatz eines (Nach-)Namens ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

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