Zähringer vs. Serringer

Leitsatz
  1. Was den Nachweis der rechtserhaltenden Nutzung angeht, ist grundsätzlich die Verwendung der Widerspruchsmarke nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen muss sich eindeutig ergeben, in welcher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt ist. Diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein, wobei die eidesstattliche Versicherung das wichtigste Mittel zur Glaubhaftmachung hinsichtlich Umfang und Zeitraum der bestrittenen Benutzung darstellt.
  2. Ist die Widersprechende mit mehreren unterschiedlichen Marken (vorliegend: „Zähringer“ und „Zähringer Löwe“) im Markt tätig, muss die rechtserhaltende Nutzung für jeder einzelne Marke in ihrer eingetragenen Form und für jede einzelne Ware aufgeschlüsselt und die Nutzung glaubhaft nachgewiesen werden.
  3. Bei einem Nachweis der rechtserhaltenden Nutzung betreffend ganz bestimmter unterbegrifflicher Ware ist, ausgehend von der herrschenden erweiterten Minimallösung, nicht der Oberbegriff als benutzt anzusehen, sondern nur die konkreten Ware, wobei zudem ein eine Spezialware umfassender, nicht zu breiter Warenoberbegriff zugrunde zu legen ist.
  4. Wird eine Wortmarke (vorliegend: Zähringer) mit einem Zusatz (vorliegend: Zähringer Löwe) in einer Art und Weise versehen, dass diese Verbindung die Marke in ihrem Sinngehalt verändert bzw. überlagert, ist dies nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung in der eingetragenen Form im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu bewerten.
  5. Die Ware „Biere“ liegen zu den Waren „Schaumwein“ bzw. „Sekt“ sowie zu „Spirituosen“ im geringen bis mittleren Ähnlichkeitsbereich. Dies gilt auch für die Waren „alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“, die häufig mit Schaumweinen und Spirituosen gemischt konsumiert werden, sowie für die Dienstleistungen „Verpflegung; Beherbergung von Gästen“. Hinsichtlich der Waren „Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“ besteht zu den Waren „Schaumweinen und Spirituosen“ jedenfalls keine absolute Unähnlichkeit, wenn auch ein großer Warenabstand gegeben sei.

Aus dem Sachverhalt

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ (Klasse 32), „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ (Klasse 33) und „Verpflegung; Beherbergung von Gästen“ (Klasse 42) eingetragene Wortmarke „Serringer“ ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren „„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ eingetragenen Wortmarke „ZÄHRINGER“

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hatte den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist der Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie den ursprünglich erhobenen Nichtbenutzungseinwand fallen gelassenen und im Beschwerdeverfahren erneut erhoben.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) erwies sich die zulässige Beschwerde als unbegründet, denn zwischen den beiderseitigen Marken bestehe, so die Richter, für alle von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG.

Nichtbenutzungseinwand

Die neuerliche Erhebung des Nichtbenutzungseinwands im Beschwerdeverfahren durch die Markeninhaberin sei zulässig gewesen. Die vorgelegten Benutzungsunterlagen würden bei einer Gesamtwürdigung aller vorgelegten Unterlagen die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nur für „Sekt und Edelbrände bzw. Spirituosen“ rechtfertigen.

Grundsätzlich sei die Verwendung der Widerspruchsmarke nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen müsse sich eindeutig ergeben, in welcher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt sei. Diese Erfordernisse müssten insgesamt erfüllt sein, wobei die eidesstattliche Versicherung das wichtigste Mittel zur Glaubhaftmachung hinsichtlich Umfang und Zeitraum der bestrittenen Benutzung darstelle. Ausweislich dieser Grundsätze habe die Widersprechende eine rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nur für „Sekt und Edelbrände bzw. Spirituosen“ nachweisen können.

Hinsichtlich der Ware „Weine“ erscheine problematisch, dass die vorgelegten Etiketten die Widerspruchsmarke „ZÄHRINGER“ nicht lediglich in Verbindung mit beschreibenden Zusätzen und Zweitkennzeichnungen aufweise, sondern ein Teil dieser Wein-Etiketten die Kennzeichnung „ZÄHRINGER LÖWE“, die als in sich geschlossener einheitlicher Gesamtbegriff erscheine, enthalte. Diese Verbindung sei nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung in der eingetragenen Form im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu bewerten, da die Widerspruchsmarke in ihrem Sinngehalt verändert bzw. von einem Zusatz überlagert werde.

Da die Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung nur die Umsätze für Weine insgesamt dargelegt und diese nicht nach den einzelnen Kennzeichnungen aufgeschlüsselt habe, lasse sich daraus nicht entnehmen, welcher Umsatzanteil auf die Benutzung der Kennzeichnung „ZÄHRINGER“ in ihrer eingetragenen Form entfällt, weshalb eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Ware „Weine“ insgesamt als nicht ausreichend nachgewiesen zu erachten sei.

Die Waren „Sekt und Brände“, für die ein ausreichender Benutzungsnachweis geführt worden sei, seien zweifelsfrei dem Oberbegriff der „alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere)“ zuzuordnen. Ausgehend von der herrschenden erweiterten Minimallösung sei aber nicht der Oberbegriff als benutzt anzusehen, sondern nur die konkreten Waren, wobei zudem ein eine Spezialware umfassender, nicht zu breiter Warenoberbegriff zugrunde zu legen sei. Vorliegend sei demnach von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Sekt“ und „Spirituosen“, denen (Edel-)Brände unterfallen würden, auszugehen.

Warenähnlichkeit

Zwischen diesen Waren bestehe in Bezug auf die „alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere)“ in der angegriffenen Marke Identität sowie hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine geringe bis mittlere Ähnlichkeit. „Biere“ lägen zu „Schaumwein“ bzw. „Sekt“ sowie zu „Spirituosen“ im geringen bis mittleren Ähnlichkeitsbereich. Dies gelte auch für „alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“, die häufig mit Schaumweinen und Spirituosen gemischt konsumiert werden, sowie für die Dienstleistungen „Verpflegung; Beherbergung von Gästen“. Hinsichtlich der Waren „Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“ bestehe zu Schaumweinen und Spirituosen jedenfalls keine absolute Unähnlichkeit, wenn auch ein großer Warenabstand gegeben sei.

Markenähnlichkeit

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht, die auf dem vorliegenden Warensektor ebenfalls zu berücksichtigen sei, recht beachtlich. Zwischen den Wörtern „ZÄHRINGER“ und „Serringer“ besteht phonetisch nur ein geringer Abstand. Der Vokalfolge „E-I-E“ in der angegriffenen Marke stehe die Abfolge „Ä-I-E“ in der Widerspruchsmarke gegenüber, die aufgrund der akustisch nur graduell abweichenden Aussprache des „Ä“ gegenüber dem „E“ hochgradig ähnlich erscheine. Auch das Konsonantengerüst beider Vergleichswörter sei einander stark angenähert. Identisch sei die Buchstabenfolge „-ringer“ der zweiten und dritten Silbe. Selbst wenn aufgrund der Drittzeichenlage von einem gewissen Originalitätsmangel dieser Endung auszugehen wäre, führe dies nicht dazu, dass dieser Zeichenteil bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von vornherein außer Betracht bleiben würde. Vielmehr sei auch ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil bei der Bestimmung der Ähnlichkeit mit zu berücksichtigen. Als einzige Abweichung in den Vergleichswörtern erscheine der Anfangskonsonant „S“ in der angegriffenen Marke gegenüber dem „Z“ in der Widerspruchsmarke. Beide sind als Zischlaute jedoch stark klangverwandt und daher nicht geeignet, die jeweiligen Klangbilder insgesamt unterschiedlich zu beeinflussen. Selbst bei teilweiser Warenferne sei demnach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aufgrund der ausgeprägten klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichswörter eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Resümee

Die Entscheidung zeigt, dass an den Nachweis der rechtserhaltenden Nutzung strenge Anforderungen gestellt werden. Darüber hinaus reicht eine klangliche Ähnlichkeit zweier Marken bereits aus, um eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zweier Marken zu bejahen.

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