FVD vs. FVB

Leitsatz
  1. Die Wortmarke „FVD“ und das Wortzeichen „FVB“ sind im Bereich der Finanzdienstleistungen (Klasse 36) verwechselbar ähnlich.
  2. Selbst wenn der Großbuchstabe „F“ im Finanzsektor und der Großbuchstabe „V“ im Bereich Versicherungen, Vertrag, Vermittlung häufig benutzt werden, kann die Kombination der Großbuchstaben „FV“ im Hinblick auf das maßgebliche Publikum nicht als für die oben genannten Dienstleistungen beschreibend angesehen werden.

Aus dem Sachverhalt

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die prioritätsältere deutsche Wortmarke „FVD“, welche die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen“ (Klasse 36) schützt und das angemeldete Wortzeichen „FVB“, welche u.a. für die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen, Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen, Immobilienvermittlung; Geldgeschäfte, Wertpapierhandel; Online-Vermittlung von Versicherungen“ angemeldet wurde, gegenüber. Die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerdekammer (BK) bestätigte die Entscheidung. Gleiches gilt für das Europäische Gericht erster Instanz (EuG).

Aus den Entscheidungsgründen

Dienstleistungsidentität

Die in Frage stehenden Dienstleistungen seien mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen identisch.

Markenähnlichkeit

Der Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung zu entnehmen, dass zwei Marken dann einander ähnlich seien, wenn sie aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, also des visuellen, klanglichen und begrifflichen Aspekts, mindestens teilweise übereinstimmen würden.

Was den visuellen Vergleich angehe, sei festzustellen, dass zwei der die Zeichen bildenden Großbuchstaben, nämlich „F“ und „V“, identisch seien und in der gleichen Reihenfolge erschienen. Die jeweils letzten Buchstaben der beiden Zeichen, die Großbuchstaben „B“ und „D“, seien zwar verschieden, wichen aber visuell nur wenig voneinander ab. Die Großbuchstaben „B“ und „D“ würden nämlich sehr ähnlich geschrieben, da der zusätzliche Querstrich im „B“ dem Blick eines Durchschnittsverbrauchers leicht entgehen könne, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der eine dieser beiden Buchstaben zwei Rundungen und der andere nur eine Rundung aufweisen würde. Folglich bestünde zwischen den Zeichen eine visuelle, wenngleich nur im mittleren Bereich liegende, Ähnlichkeit.

Hinsichtlich des klanglichen Zeichenvergleichs sei festzustellen, dass er die Übereinstimmungen noch stärker hervortreten lassen würde. Die Aussprache der beiden Sigel in der Sprache der angesprochenen Verkehrskreise, d. h. im Deutschen, ergebe, dass die Konsonantenlaute „b“ und „d“ ähnlich ausgesprochen würden und dass zwischen den Konsonantenlauten „f“ und „v“ der beiden Zeichen eine vollständige Übereinstimmung bestehe.

Was schließlich den begrifflichen Vergleich betreffe, sei der Beschwerdekammer ebenfalls darin zu folgen, dass die jeweiligen Buchstaben als solche keine erkennbare Bedeutung besitzen würden, auch wenn die Benutzung der Großbuchstaben „F“ und „V“ im fraglichen Bereich als erwiesen gelten könne, so dass der begriffliche Vergleich neutral sei.

Nach alledem habe die Beschwerdekammer zu Recht befunden, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, und deshalb die Anmeldung des Zeichens FVB für die fraglichen Dienstleistungen zurückgewiesen werden müsse.

Resümee

Die Entscheidung steht im Einklang mit ähnlich gelagerten Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG; vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 15.12.2006, Az. 25 W (pat) 268/02 – CBS/CDS). Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen hatte eine verwechselbare Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G.“ und „DKV“ im Ergebnis verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2002, Az. I ZB 4/00 – OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G./DKV).

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