Hooschebaa

Leitsatz
  1. Ehrenwerte oder gar gemeinnützige Zwecke stehen der Annahme der Bösgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht entgegen.
  2. Bösgläubig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelt derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk als Marke schützen lässt, ohne das ihm dies durch den Urheber gestattet wurde.

Aus dem Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war Inhaberin der unter dem Aktenzeichen 305 15 198 eingetragenen Wort-/Bildmarke, die u.a. die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ (Klasse 41) schützte, und deren Bildbestandteil bildlich die Figur eines barfüßigen Knaben wiedergab.

Diese Figur wiederum wurde von dem Künstler Hermann Will erstellt und war Vorlage für eine vom Bildhauer und Steinmetz Arno Baumbusch gestalteten bronzenen Figur, die Bestandteil des „Hooschebaa“-Brunnens ist, um den seit 1978 ein Heimatverein jährlich das sog. „Hooschebaa“-Fest veranstaltet.

Die Beschwerdeführerin war 8 Jahre selbst Mitglied dieses Heimatvereins, den sie aufgrund vereinsinterner Streitigkeiten auf eigenen Wunsch verließ. Während und nach ihrer Zugehörigkeit zum Heimatverein war sie dabei insbesondere um die Erhaltung des Gedenkens an den Künstler Hermann Will bemüht.

Nach Eintragung der oben genannten Marke unterrichtete sie den Heimatverein von der Eintragung der angegriffenen Marke und forderte ihn auf, „Verwendung und Nutzung des Hooschebaa als Figur und Logo“ bei ihr „in schriftlicher Form zu beantragen, worauf eine schriftliche Befugnis über die Nutzung des Hooschebaa, mit einer von ihrem Verein zusagender angemessenen Geldspende, erfolgt“.

Hierauf beantragte der Antragsteller die Löschung nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen angeblicher Schutzhindernisse nach §§ 3, 7 und 8 MarkenG.

Die Markenabteilung Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ordnete die Löschung der angegriffenen Marke an.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Markenabteilung habe, so das BPatG, zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angeordnet.

Bösgläubigkeit

Nach Auffassung des Senats stehe der Annahme der Bösgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zunächst nicht entgegen, wenn der Anmelder mit der Markenbegründung „ehrenwerte oder gar gemeinnützige Zwecke verfolgt“ habe, denn bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften handele bereits derjenige, der mit dem Markenschutz ausschließlich einen vom Markengesetz nicht gedeckten Zweck verfolge; da dieses aber die Begründung eines Markenschutzes allein zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen gestatte, liege in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der Markenschutz aus anderen Gründen, mögen diese im Übrigen auch noch so ehrenwert sein, verfolgt werde, eine „Bösgläubigkeit“ im Sinne des Markengesetzes vor.

Mit ihrem Ziel eines Ausschlusses Dritter von der – aus ihrer Sicht unberechtigten – Verwendung der (urheberrechtlich geschützten) Hooschebaa-Figur verfolge die Inhaberin der angegriffenen Marke auch markenrechtlich unzulässige Zwecke. Das liege schon darin, dass sie in der angegriffenen Marke auch eine bildliche Wiedergabe der Tonfigur des Hooschebaa aufgenommen und damit zur Begründung eines Markenschutzes an dieser Figur in eigener Person verwendet habe, ohne selbst urheberrechtliche Verwertungsrechte, zu denen auch das Recht zur Begründung eines Markenschutzes gehöre, an dieser urheberrechtlich geschützten Figur zu besitzen. Diese Verwertungsrechte stünden unstreitig allein den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Künstlers zu, welcher die in der angegriffenen Marke abgebildete Tonfigur geschaffen habe. Dass die Inhaber der Urheberrechte diese an die Inhaberin der angegriffenen Marke übertragen oder ihr die Verwendung der Figur zur Begründung des Markenschutzes gestattet hätten, sei weder von der Antragsgegnerin dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich. Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greife die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden sei, aber in die Rechte Dritter, nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts, ein, was für sich genommen bereits eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründe.

Darüber hinaus habe die Markenabteilung auch zutreffend ausgeführt, dass die Begründung des (gegenüber dem Urheberrechtsschutz eigenständigen) Markenschutzes nach § 59 UrhG in Rechte Dritter eingreife, und dieser Eingriff auch Ziel der Eintragung war. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin, denn darin mache sie die Verwendung der Hooschebaa-Figur bei den Veranstaltungen des Vereins (ob dieser noch eingetragen ist oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle) von ihrer Zustimmung abhängig sei, was § 59 UrhG aber gerade widersprechen würde. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Rolle die ebenfalls „erbetene“ Spende spiele, insbesondere ob es sich hierbei aus Sicht der Beschwerdeführerin und des Vereins um eine eigen oder fremdnützig zu verwendende Geldgabe handele, komme es dabei nicht an.

Resümee

Die Entscheidung zeigt zweierlei:

1. Ob eine Markenameldung „bösgläubig“ erfolgt ist oder nicht, beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabs. Die innere Gesinnung bleibt unberücksichtigt.
2. Greift die Marke in Rechte Dritter, vorliegend in die des Inhabers oder der Inhaber eines Urheberrechts, ein, handelt der Markenamelder bösgläubig.

 

Share